- Versicherungspflicht
- I. Sozialversicherung:1. Pflicht, der deutschen Sozialversicherung anzugehören; besteht für alle in abhängiger Beschäftigung stehenden Arbeitnehmer, für eine Gruppe von Selbstständigen sowie Rentner, außerdem unter bestimmten Voraussetzungen für Wehr- oder Ersatzdienstleistende.- Ausnahmen: ⇡ Versicherungsfreiheit. V. ist unabhängig von dem Willen der Beteiligten, von Meldungen und der Zahlung von Beiträgen.- 2. Die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter entsteht mit Beginn des Tages des Eintritts in die Beschäftigung (§ 186 SGB V); sie endet mit der Aufgabe der Tätigkeit (§ 190 II SGB V) oder mit dem Tod des Mitglieds (§ 190 I SGB V). In bestimmten Fällen bleibt der Versicherungsschutz über das Ende der V. hinaus erhalten (§§ 190, 192,193 SGB V).- 3. Familienstand, Geschlecht und Staatsangehörigkeit sind ohne Einfluss auf die V., i.Allg. auch Alter und Höhe des ⇡ Arbeitsentgelts.- Ausnahmen: Z.T. auf Antrag, z.T. kraft Gesetzes.II. Privatversicherung:⇡ Pflichtversicherung.
Lexikon der Economics. 2013.